ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG BIMEDIA
Allgemeine Geschäftsbedingungen
BIMEDIA
Kappeneck 22
86152 Augsburg
Vertreten durch Oleg Bibik
Stand: 14. August 2026
Version: 2026-08-14
Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B-Projekte
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungen und Lieferungen von BIMEDIA | Design & Kommunikation, nachfolgend „BIMEDIA“ oder „Auftragnehmer“ genannt.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für Verträge mit Verbrauchern gelten diese AGB nicht.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn BIMEDIA ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
Individuelle Vereinbarungen zwischen BIMEDIA und dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.
Für den konkreten Leistungsumfang gilt folgende Reihenfolge:
-
individuelle Vereinbarung oder Auftragsbestätigung
-
Angebot und Leistungsbeschreibung
-
ergänzende dokumentierte Projektvereinbarungen
-
diese AGB
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote von BIMEDIA sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertage gültig.
Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ein Vertrag kann insbesondere zustande kommen durch:
Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung,
Annahme eines Angebots per E-Mail oder anderer Textform,
eine eindeutige schriftliche Beauftragung,
eine eindeutig dokumentierte Freigabe zur Umsetzung,
oder den Beginn der Leistungserbringung nach einem eindeutig erklärten Auftrag.
Die bloße Übermittlung von Informationen, Daten oder Zugangsdaten führt allein noch nicht zu einem Vertrag, sofern daraus nicht eindeutig ein Beauftragungswille hervorgeht.
E-Mail und andere vereinbarte elektronische Kommunikationsformen gelten grundsätzlich als Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
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3. Art der Leistungen
BIMEDIA erbringt sowohl projektbezogene Werkleistungen als auch Dienst-, Beratungs- und laufende Betreuungsleistungen.
Je nach Auftrag gehören hierzu insbesondere:
Strategie und Unternehmensberatung,
BAFA-bezogene Unternehmensberatung und Förderbegleitung,
Markenstrategie und Corporate Design,
Grafikdesign und Kommunikationsdesign,
Webdesign und Website-Relaunch,
Wix Studio und CMS-Systeme,
E-Commerce und Online-Shops,
SEO und digitale Sichtbarkeit,
SEA und Performance Marketing,
Google Ads,
Social Media und LinkedIn,
Content und Kampagnen,
Tracking und Analytics,
Apps und digitale Plattformen,
individuelle Web- und Softwarelösungen,
Schnittstellen und Integrationen,
KI-Anwendungen und Automatisierungen,
laufende Website- und Systembetreuung.
Soweit ein konkret bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart wird, kann eine Werkleistung vorliegen.
Bei Beratungsleistungen, Strategieleistungen, laufender Betreuung, Projektmanagement, SEO-/SEA-Betreuung und vergleichbaren Tätigkeiten schuldet BIMEDIA grundsätzlich eine fachgerechte Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich zugesichert wurde.
4. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und ergänzenden individuellen Projektvereinbarungen.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
Dies betrifft insbesondere:
laufende Wartung und Support,
laufende SEO- oder Kampagnenbetreuung,
Hosting und Domainkosten,
Wix- oder sonstige Plattformabonnements,
Lizenzen und Drittanbieterkosten,
laufende Sicherheitsüberwachung,
Backups außerhalb vereinbarter Leistungen,
rechtliche Prüfungen,
steuerliche Prüfungen,
rechtliche Barrierefreiheitsprüfungen,
Übersetzungen,
Foto- oder Videoproduktionen,
offene Arbeitsdateien oder Quelldateien,
Schulungen und Dokumentationen über den vereinbarten Umfang hinaus.
5. Projektphasen und Arbeitsstände
Projekte können abhängig vom Auftrag in einzelne Phasen gegliedert werden.
Typische Projektphasen sind:
Analyse und Briefing,
Strategie und Konzeption,
Struktur und Planung,
Design,
technische Entwicklung,
Content-Integration,
Korrektur und Abstimmung,
Qualitätssicherung,
Launch oder Veröffentlichung,
Dokumentation und Übergabe.
Zwischenstände, Wireframes, Designs, Mockups, Testseiten, Konzepte, Präsentationen und technische Entwicklungsstände dienen der Abstimmung.
Eine Freigabe eines Zwischenstands bedeutet, dass BIMEDIA auf dieser Grundlage weiterarbeiten darf.
Änderungen bereits freigegebener Grundlagen können zusätzlichen Aufwand verursachen.
Eine Projektfreigabe ist nicht automatisch eine rechtliche Abnahme, sofern eine gesonderte Abnahme erforderlich ist.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt BIMEDIA sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Materialien, Inhalte, Zugänge, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere gehören:
Texte,
Bilder und Videos,
Logos und Markenunterlagen,
Produktdaten,
Preis- und Unternehmensinformationen,
Zugänge zu Websites und CMS-Systemen,
Domain- und Hostingzugänge,
Werbekonten,
Social-Media-Konten,
Analyse- und Trackingzugänge,
Schnittstelleninformationen,
technische Dokumentationen,
rechtliche Pflichtinformationen.
Der Auftraggeber benennt, soweit erforderlich, einen entscheidungsberechtigten Ansprechpartner.
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Informationen verantwortlich.
Erforderliche Entscheidungen und Freigaben sind innerhalb angemessener Fristen zu treffen.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verschieben vereinbarte Termine entsprechend.
Hierdurch tatsächlich entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
7. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung sämtlicher von ihm bereitgestellter Texte, Bilder, Videos, Marken, Logos, Daten, Schriften, Software, Dokumente und sonstigen Materialien berechtigt ist.
BIMEDIA ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit solcher Materialien zu prüfen.
Der Auftraggeber stellt BIMEDIA von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die unmittelbar auf rechtswidrigen oder nicht ausreichend lizenzierten Materialien beruhen, die der Auftraggeber bereitgestellt hat, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
8. Änderungen und Zusatzleistungen
Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs gelten als Zusatzleistungen.
Hierzu gehören insbesondere:
zusätzliche Seiten,
zusätzliche Funktionen,
zusätzliche Designvarianten,
neue Schnittstellen,
zusätzliche Abstimmungen,
zusätzliche Meetings,
zusätzliche Korrekturen,
nachträgliche Konzeptänderungen,
neue Anforderungen nach Projektbeginn,
Änderungen bereits freigegebener Projektbestandteile.
BIMEDIA weist den Auftraggeber auf erkennbaren zusätzlichen Aufwand hin.
Zusatzleistungen werden entweder separat angeboten oder nach Zeitaufwand abgerechnet.
Soweit kein anderer Stundensatz vereinbart wurde, beträgt der Standardstundensatz für zusätzliche Leistungen 100,00 € netto pro Stunde.
Zeitbasierte Zusatzleistungen können in 15-Minuten-Einheiten dokumentiert und abgerechnet werden.
Eine eindeutige Aufforderung des Auftraggebers zur Umsetzung einer zuvor als zusätzliche Leistung bezeichneten Anforderung gilt als Beauftragung dieser Zusatzleistung.
9. Kommunikation und Projektdokumentation
Die Projektkommunikation kann insbesondere per E-Mail, Projektmanagementsystem, Videokonferenz, Telefon, Messenger oder über andere vereinbarte Kommunikationswege erfolgen.
Wesentliche Entscheidungen, Freigaben, Änderungen und Erweiterungen sollen in Textform dokumentiert werden.
BIMEDIA kann Besprechungen und Projektentscheidungen in Gesprächsnotizen, E-Mail-Zusammenfassungen oder Projektprotokollen dokumentieren.
Solche Zusammenfassungen dienen als Arbeitsgrundlage. Der Auftraggeber sollte erkennbare Abweichungen zeitnah mitteilen.
Allein aus dem Schweigen des Auftraggebers entsteht keine vom Gesetz abweichende Vertragsänderung.
BIMEDIA ist berechtigt, Projektstände, Versionen, Zeitaufzeichnungen, Kommunikationsverläufe, Freigaben, Screenshots und vergleichbare Nachweise im erforderlichen Umfang zu dokumentieren und im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und berechtigter Interessen aufzubewahren.
10. Termine und Fristen
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.
Verzögerungen aufgrund von:
fehlenden Inhalten,
fehlenden Freigaben,
geänderten Anforderungen,
fehlenden Zugängen,
verspäteten Entscheidungen,
Ausfällen von Plattformen oder Drittanbietern,
höherer Gewalt oder vergleichbaren Umständen außerhalb des Einflussbereichs von BIMEDIA
führen zu einer angemessenen Anpassung des Projektplans.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei von BIMEDIA zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.
11. Projektunterbrechung und Wiederaufnahme
Kommt ein Projekt aufgrund fehlender Mitwirkung, Kommunikation, Inhalte, Freigaben oder Entscheidungen des Auftraggebers zum Stillstand, kann BIMEDIA den Auftraggeber zur Mitwirkung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
Bis zur erforderlichen Mitwirkung kann BIMEDIA das Projekt pausieren und vorhandene Kapazitäten anderweitig einplanen.
Nach längeren Projektunterbrechungen kann eine neue Terminplanung erforderlich sein.
Entsteht durch die Wiederaufnahme tatsächlich zusätzlicher Aufwand, beispielsweise durch erneute Einarbeitung, technische Aktualisierung, Wiederherstellung von Projektständen oder erneute Planung, kann dieser Aufwand als Zusatzleistung berechnet werden.
Bis zur Unterbrechung erbrachte Leistungen und angefallene Drittkosten können abgerechnet werden.
12. Design, kreative Leistungen und Korrekturschleifen
Kreative Leistungen entstehen innerhalb der im Auftrag definierten Ziele und Rahmenbedingungen.
BIMEDIA verfügt innerhalb dieses Rahmens über die zur kreativen Leistung erforderliche Gestaltungsfreiheit.
Geschmackliche Vorstellungen können sich während eines kreativen Prozesses entwickeln und verändern. Abweichungen von persönlichen Geschmacksvorstellungen stellen daher nicht automatisch einen Mangel dar.
Der Umfang der enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Ist dort keine andere Regelung enthalten, sind zwei angemessene Korrekturschleifen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs enthalten.
Eine Korrekturschleife bezeichnet eine gebündelte Feedbackrunde zu einem vorgelegten Arbeitsstand.
Weitere Feedbackrunden, grundlegende Richtungsänderungen oder neue Konzepte werden als Zusatzleistung berechnet.
13. Abnahme von Werkleistungen
Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, prüft der Auftraggeber das fertiggestellte Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
BIMEDIA kann den Auftraggeber nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern.
Wird die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, gelten die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme.
Die produktive Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe eines fertiggestellten Arbeitsergebnisses kann im Einzelfall ein Indiz für eine Abnahme darstellen.
Bei vereinbarten Projektphasen können Teilabnahmen vereinbart werden.
14. Preise und Fremdkosten
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Nicht im Angebot enthalten sind insbesondere Kosten für:
Werbebudgets,
Wix- oder Plattformtarife,
Domains und Hosting,
Plugins und Apps,
Softwarelizenzen,
Stockmaterial,
Schriftlizenzen,
externe APIs,
Produktionskosten,
Versandkosten,
Reisekosten,
Fremddienstleister.
Solche Kosten werden nur dann von BIMEDIA übernommen oder im Namen des Auftraggebers ausgelöst, wenn dies vereinbart wurde.
15. Rechnungen und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, sofern im Angebot oder auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
BIMEDIA kann je nach Projekt Abschlags-, Teil- oder Vorauszahlungen vereinbaren.
Hierzu können insbesondere gehören:
Vorauszahlung bei kleineren Projekten,
50 % bei Auftragserteilung und 50 % bei Fertigstellung,
Abschläge nach Projektphasen,
monatliche Rechnungen bei laufenden Leistungen.
Die konkrete Zahlungsvereinbarung im Angebot hat Vorrang.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und bei Unternehmergeschäften die gesetzlichen weiteren Verzugspauschalen.
BIMEDIA kann bei fälligen, nicht beglichenen Forderungen weitere Leistungen nach angemessener Ankündigung zurückhalten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Die Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte und die Übergabe finaler Arbeitsergebnisse kann bis zur vollständigen Zahlung der entsprechenden projektbezogenen Forderungen zurückgestellt werden.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
17. Laufende Betreuung und Rahmenverträge
Laufende Betreuung, Wartung, monatliche Änderungsleistungen, Support, SEO-Betreuung, Marketingbetreuung oder vergleichbare Dauertätigkeiten bestehen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Der jeweilige Rahmenvertrag, das Angebot oder die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
Umfang,
Abrechnungsmodell,
Laufzeit,
Kündigungsfrist,
enthaltene Stunden oder Leistungen.
Ein allgemeiner Betreuungsvertrag verpflichtet BIMEDIA nicht automatisch zu unbegrenzter Verfügbarkeit oder bestimmten Reaktionszeiten.
Service-Level, feste Bereitschaftszeiten oder garantierte Reaktionszeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Zusätzliche Change Requests außerhalb des vereinbarten Umfangs können nach Aufwand berechnet werden.
18. Kündigung und Projektbeendigung
Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der jeweiligen Vertragsart.
Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften vor Fertigstellung kündigen.
BIMEDIA kann in diesem Fall die gesetzlich vorgesehene Vergütung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft verlangen.
Beide Parteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar ist.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
erheblichen Zahlungsrückständen,
dauerhafter Verweigerung erforderlicher Mitwirkung,
dauerhaft fehlenden Zugängen,
rechtswidrigen Anforderungen,
wiederholten erheblichen Vertragsverletzungen.
Nach Beendigung eines Projekts können die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie erforderliche Abschlussarbeiten und Drittkosten abgerechnet werden.
Auf Wunsch kann der dokumentierte Leistungsstand zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung festgestellt werden.
19. Websites, Wix Studio, CMS und digitale Plattformen
Bei Website-Projekten schuldet BIMEDIA die im Angebot vereinbarte Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung.
BIMEDIA kann insbesondere mit Wix Studio, CMS-Systemen sowie weiteren Plattformen und technischen Diensten arbeiten.
Eine Website muss aufgrund unterschiedlicher Browser, Endgeräte, Betriebssysteme und Bildschirmgrößen nicht auf jedem System vollständig identisch dargestellt werden.
BIMEDIA orientiert sich an den zum Zeitpunkt der Umsetzung üblichen technischen Standards und den vereinbarten Zielsystemen.
Eine dauerhafte technische Wartung, Sicherheitsüberwachung, Aktualisierung oder Weiterentwicklung nach Projektabschluss ist nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Kostenpflichtige Plattformtarife und laufende Lizenzkosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Soll die Website oder ein digitales Projekt nach Fertigstellung auf ein Kundenkonto übertragen werden, erfolgt die Übertragung nach vollständiger Zahlung und soweit die jeweilige Plattform eine Übertragung technisch ermöglicht.
20. Apps, Software, individuelle Entwicklungen und Schnittstellen
Bei Apps, Software, Automatisierungen, individuellen Systemen oder Schnittstellen ergibt sich der geschuldete Funktionsumfang aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Änderungen von APIs, Betriebssystemen, Drittanbieterplattformen, App Stores oder technischen Standards nach Projektabschluss können Anpassungen erforderlich machen.
Solche nachträglichen Anpassungen sind nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Auftrags.
BIMEDIA übernimmt keine Garantie dafür, dass eine App durch Apple, Google oder einen anderen Plattformbetreiber veröffentlicht oder dauerhaft zugelassen wird.
BIMEDIA haftet nicht für Änderungen oder Einstellungen externer Plattformbetreiber, soweit BIMEDIA diese nicht zu vertreten hat.
21. E-Commerce
Bei E-Commerce-Projekten können externe Anbieter für Zahlungen, Versand, Steuern, Warenwirtschaft, Produktdaten, ERP-Systeme, Marktplätze oder andere Funktionen eingebunden werden.
BIMEDIA schuldet die vereinbarte technische Integration, nicht jedoch die dauerhafte Funktionsfähigkeit oder unveränderte Verfügbarkeit externer Dienste.
Für Preise, Produktinformationen, Steuerangaben, Versandbedingungen, Widerrufsrechte und andere rechtlich relevante Shop-Inhalte ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit keine gesonderte Leistung vereinbart wurde.
22. SEO, SEA, Google Ads, Social Media und Kampagnen
SEO-, SEA-, Social-Media- und Kampagnenleistungen werden auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen, Plattformbedingungen und technischen Möglichkeiten erbracht.
BIMEDIA garantiert insbesondere keine bestimmten:
Google-Rankings,
Sichtbarkeitswerte,
Reichweiten,
Followerzahlen,
Leads,
Umsätze,
Conversion-Raten,
Klickpreise,
Werbekosten oder
wirtschaftlichen Ergebnisse,
sofern nicht ausdrücklich eine konkrete Garantie vereinbart wurde.
Suchmaschinen und Plattformen können Algorithmen, Richtlinien und Ausspielungsmechanismen jederzeit ändern.
Werbebudgets und Plattformgebühren sind zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
Der Auftraggeber ist für die Freigabe von Werbeaussagen, Produkten, Preisen, Zielgruppen und rechtlich relevanten Aussagen verantwortlich.
23. Beratung und BAFA-Förderung
Strategische Beratungen und Digital-Konzepte beruhen auf den zum Beratungszeitpunkt verfügbaren Informationen.
BIMEDIA schuldet eine fachgerechte Beratung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Soweit eine Beratung im Rahmen eines Förderprogramms, insbesondere des BAFA-Programms zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU, durchgeführt werden soll, besteht kein Anspruch auf eine Förderung allein aufgrund der Beauftragung von BIMEDIA.
Die Entscheidung über Förderfähigkeit und Zuschuss liegt ausschließlich bei den zuständigen Förderstellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für Förderanträge erforderlichen Angaben und Unterlagen richtig, vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
BIMEDIA übernimmt keine Garantie für:
Bewilligung,
Förderhöhe,
Bearbeitungsdauer oder
Auszahlung eines Zuschusses.
Soll eine Beratung gefördert werden, beginnt die förderrelevante Beratung erst, wenn die nach den jeweils geltenden Förderbedingungen erforderlichen Voraussetzungen für den Beratungsbeginn erfüllt sind.
Änderungen von Förderprogrammen, Richtlinien oder Förderbedingungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von BIMEDIA.
Die Vergütung von BIMEDIA ist unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung eines Förderzuschusses geschuldet, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
24. KI-gestützte Leistungen und Automatisierungen
BIMEDIA kann bei der Leistungserbringung geeignete KI-gestützte Systeme und Automatisierungswerkzeuge einsetzen.
Dies kann insbesondere erfolgen für:
Recherche,
Analyse,
Strukturierung,
Texterstellung,
Konzeption,
Bildbearbeitung,
Programmierung,
Datenverarbeitung,
Automatisierung von Abläufen.
BIMEDIA setzt solche Systeme nur ein, soweit dies mit dem jeweiligen Auftrag und den anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
KI-Systeme können fehlerhafte, unvollständige oder ähnliche Ergebnisse erzeugen.
BIMEDIA prüft für den Auftrag vorgesehene KI-gestützte Ergebnisse im Rahmen der vereinbarten Leistung mit angemessener fachlicher Sorgfalt.
Eine vollständige Fehlerfreiheit, Einzigartigkeit oder Schutzrechtsfähigkeit von KI-generierten Rohinhalten kann nicht garantiert werden.
Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, finale Inhalte vor Veröffentlichung oder produktiver Nutzung zu prüfen und freizugeben.
Soll der Einsatz bestimmter KI-Systeme ausgeschlossen werden, muss dies vor Beginn des jeweiligen Projekts ausdrücklich vereinbart werden.
25. Drittanbieter und Subunternehmer
BIMEDIA ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, Freelancer, Partner oder Subunternehmer einzusetzen.
BIMEDIA bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erbringung der eigenen geschuldeten Leistung verantwortlich.
Darüber hinaus können für Projekte externe Plattformen und Anbieter eingesetzt werden.
Dazu gehören beispielsweise Wix, Google, Meta, LinkedIn, Microsoft, Hosting-Anbieter, Domains, Softwareanbieter, KI-Systeme, Apps, APIs und Stock-Plattformen.
Die Nutzung solcher Drittanbieter unterliegt zusätzlich deren jeweiligen Bedingungen und technischen Möglichkeiten.
BIMEDIA haftet nicht für Ausfälle, Preisänderungen, Richtlinienänderungen oder technische Änderungen solcher Anbieter, soweit BIMEDIA diese nicht zu vertreten hat.
26. Nutzungsrechte
Urheberrechte verbleiben bei dem jeweiligen Urheber.
Nach vollständiger Bezahlung räumt BIMEDIA dem Auftraggeber die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den finalen von BIMEDIA geschaffenen Arbeitsergebnissen ein.
Der konkrete Umfang kann im Angebot abweichend geregelt werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für die eigene geschäftliche Nutzung des finalen Arbeitsergebnisses entsprechend dem Vertragszweck.
Der Auftraggeber kann Dienstleister mit der technischen Bearbeitung oder Betreuung seiner Arbeitsergebnisse beauftragen, soweit dies zur eigenen geschäftlichen Nutzung erforderlich ist.
Eine eigenständige Weiterveräußerung, Lizenzierung oder kommerzielle Verwertung der BIMEDIA-Arbeitsergebnisse als eigenes Produkt ist ohne entsprechende Rechtevereinbarung nicht gestattet.
Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Nutzungsrechte an Stockmaterial, Schriften, Software, Plugins, KI-Inhalten und sonstigen Drittanbieterbestandteilen richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
27. Offene Dateien, Quelldateien und wiederverwendbare Systeme
Offene Arbeits- und Quelldateien sind nur geschuldet, wenn ihre Übergabe ausdrücklich vereinbart wurde.
Hierzu gehören insbesondere:
InDesign-Dateien,
Illustrator-Dateien,
Photoshop-Dateien,
Figma-Arbeitsdateien,
interne Layoutsysteme,
Arbeitsvorlagen,
unveröffentlichte Entwurfsvarianten,
Rohdaten,
interne Automationslogiken,
wiederverwendbare Skripte,
interne Komponenten,
Frameworks,
Bibliotheken,
interne Dokumentationen.
BIMEDIA bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, technische Komponenten, wiederverwendbaren Code, Templates, Workflows und Lösungsansätze für andere Projekte zu verwenden.
Kundenspezifische Inhalte und vom Auftraggeber bereitgestellte Daten bleiben hiervon unberührt.
Für individuell entwickelten Quellcode gilt der im jeweiligen Angebot definierte Übergabeumfang.
28. Rechtliche Prüfung und Compliance
BIMEDIA erbringt keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
Insbesondere sind rechtliche Prüfungen folgender Inhalte nicht automatisch Bestandteil eines Projekts:
Impressum,
Datenschutzerklärung,
AGB,
Cookie-Einwilligungen,
Widerrufsbelehrungen,
Preisangaben,
Werbeaussagen,
Marken,
Produktinformationen,
Barrierefreiheitsanforderungen,
branchenspezifische Pflichtinformationen.
BIMEDIA kann bei der technischen, redaktionellen oder gestalterischen Umsetzung solcher Inhalte unterstützen.
Eine verbindliche rechtliche Prüfung muss bei Bedarf durch einen hierfür qualifizierten Rechtsberater erfolgen.
29. Datenschutz
Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften.
Soweit BIMEDIA personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch BIMEDIA richtet sich zusätzlich nach der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung und den konkret eingesetzten Diensten.
30. Vertraulichkeit und Zugangsdaten
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
Hierzu gehören insbesondere:
Geschäftsgeheimnisse,
Zugangsdaten,
unveröffentlichte Strategien,
Kundendaten,
interne Konzepte,
Kalkulationen,
technische Dokumentationen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
Der Auftraggeber ist für die sichere Verwaltung seiner eigenen Zugangsdaten verantwortlich.
BIMEDIA behandelt erhaltene Zugänge vertraulich und verwendet sie nur im erforderlichen Projektumfang.
31. Mängel und Nachbesserung
BIMEDIA erbringt die vereinbarten Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt.
Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel konkret und nachvollziehbar mitteilen.
Bei berechtigten Mängeln ist BIMEDIA zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Keinen Mangel stellen insbesondere dar:
reine Geschmacksänderungen,
nachträglich geänderte Wünsche,
neue Anforderungen,
Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
Änderungen von Plattformen nach Übergabe,
Störungen externer Dienste, die BIMEDIA nicht zu vertreten hat.
Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
32. Haftung
BIMEDIA haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Die Haftung ist ebenfalls unbeschränkt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BIMEDIA nur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
BIMEDIA haftet nicht für Umstände außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs, insbesondere Ausfälle oder Änderungen externer Plattformen, sofern BIMEDIA kein eigenes Verschulden trifft.
Soweit der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Datensicherung verantwortlich ist, beschränkt sich ein ersatzfähiger Datenverlust grundsätzlich auf den Aufwand, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich gewesen wäre, soweit gesetzlich zulässig.
33. Referenznutzung
BIMEDIA darf fertiggestellte und veröffentlichte Projekte grundsätzlich als Referenz der eigenen Tätigkeit verwenden.
Dies kann insbesondere umfassen:
Name und Logo des Auftraggebers,
Screenshots öffentlich zugänglicher Arbeitsergebnisse,
Projektbeschreibungen,
Portfolio-Darstellungen,
Präsentationen und Social Media.
Vertrauliche oder nicht veröffentlichte Informationen werden ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht veröffentlicht.
Der Auftraggeber kann einer zukünftigen Referenznutzung aus berechtigtem Interesse in Textform widersprechen.
Individuelle Geheimhaltungsvereinbarungen haben Vorrang.
34. Elektronische Kommunikation und Unterlagen
Angebote, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Freigaben, Projektstände, Protokolle und sonstige geschäftliche Dokumente dürfen elektronisch übermittelt werden.
Eine Unterschrift ist nur erforderlich, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart wurde.
Elektronische Projektkommunikation und dokumentierte Freigaben können im Streitfall als Nachweis des Projektverlaufs herangezogen werden.
35. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen, soweit es auf das Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung finden könnte.
Erfüllungsort ist Augsburg, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
Individuelle Vereinbarungen behalten unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB.
Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollen Änderungen und Ergänzungen in Textform dokumentiert werden.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 14. August 2026
